Ich bin seit vielen Jahren auf die Behandlung chronischer und akuter Schmerzen spezialisiert und biete Ihnen neben viel Zeit und Einfühlungsvermögen jahrzehntelange Erfahrung, Kompetenz und das Ergebnis kontinuierlicher Fortbildungen auf allen Gebieten der etablierten und alternativen Therapieverfahren!
Ich möchte mir Zeit für Sie nehmen und gemeinsam mit Ihnen Ihr gesundheitliches Problem analysieren und Ihnen eine Therapie anbieten, die individuell auf Ihr Krankheitsbild zugeschnitten ist.
Eine solche individuelle Betreuung ist im Rahmen der auf Kostendämpfung ausgerichteten Kassenmedizin leider nicht mehr möglich.
Privatpraxis
Um Ihnen eine optimale Versorgung anbieten zu können habe ich mich daher entschlossen, zum 30.6.2014 nach jahrzehntelanger Tätigkeit als Kassenarzt die Kassenzulassung zurückzugeben und eine rein privatärztliche Praxis mit Vergabe fester Termine zur Vermeidung unnötiger Wartezeiten zu etablieren.Mein Team und ich bitten um telefonische Voranmeldung oder Vereinbarung eines Termins auf dem Wege der E-Mail.
KOSTEN
Die Kosten werden von den Privatkassen entsprechend der Gebührenordnung für Ärzte erstattet, in Ausnahmefällen wie dem Einsatz der innovativen Therapieformen mit platelet-rich-Plasma oder Botulinumtoxin in der Sportmedizin rate ich eine vorherige Kostenübernahme anzufragen.Leider kann ich daher die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr im Rahmen des bisherigen Verwaltungsweges behandeln.
Wenn Sie eine weitere Betreuung wünschen ist dies in Form eines direkten Vertrages zwischen Ihnen und mir möglich, der auf der Gebührenordnung für Ärzte beruht.
Was die Höhe der Vergütung angeht, so werde ich den Pflichtversicherten der gesetzlichen Krankenkassen soweit wie möglich entgegenkommen.
Im Übrigen verweise ich auf § 13 des Sozialgesetzbuches 5:
„Ärzte ohne Kassenzulassung dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist… Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung der Sachleistung zu tragen hätte..“
Falls Sie nicht in angemessener Zeit einen Behandlungstermin bei einem als Kassenarzt zugelassenen Schmerztherapeuten oder Orthopäden erhalten können, liegt ein solcher Grund vor!
Testen Sie den guten Willen Ihrer Krankenkasse – wo ein Wille ist, ist auch ein Weg!
Notbehandlungen
Bei Notallbehandlungen regelt § 13 des SGB 5 wie folgt:„Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war..“
Die Dringlichkeit einer Notfallbehandlung sollte durch die Anmeldung eines überweisenden Arztes dokumentiert werden, der auf einer Überweisung „Notfall“ und am besten die Nennung eines Zeitrahmens schriftlich festlegt (z.B. „heute noch“ oder „innerhalb 2 Tagen“).
Mit dieser Überweisung suchen Sie dann die Krankenkassenfiliale auf, die einen Termin organisieren soll. Ist dieses nicht möglich, haben Sie nach dem genannten Gesetzestext das Recht, meine Praxis zur Behandlung aufzusuchen und die Kasse muss Ihnen die anfallenden Kosten erstatten.